DSGVO bei Live-Webcams: So unterscheiden sie sich von Videoüberwachung
Datenschutz bei Live-Webcams – zwei Perspektiven
Live-Webcams sind aus der digitalen Kommunikation vieler Städte, Regionen und Tourismusorte nicht mehr wegzudenken. Sie übertragen stimmungsvolle Bilder in Echtzeit und bieten Nutzer:innen weltweit einen Blick auf Küsten, Plätze oder Landschaften. Doch gerade dabei entstehen immer wieder rechtliche Missverständnisse – insbesondere beim Thema Datenschutz.
Oft wird die DSGVO pauschal auf jede Kameraanwendung angewendet – ohne zu unterscheiden, ob es sich um eine Live-Webcam oder eine klassische Videoüberwachung handelt. Dabei gilt:
Die DSGVO greift immer dann, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, also z. B. bei erkennbaren Gesichtern im Livestream (Art. 5).
Das Bundesdatenschutzgesetz (§ 4 BDSG) und weitere Spezialgesetze zur Videoüberwachung öffentlicher Räume gelten hingegen bei Kameras, die zu Sicherheits- oder Kontrollzwecken eingesetzt werden – etwa durch Behörden, im öffentlichen Verkehr oder auf Firmengeländen.
Live-Webcams dienen hingegen in der Regel der Präsentation, nicht der Überwachung. Doch diese Unterscheidung wird in Praxis und Diskussion häufig vermischt. Die zuständigen Aufsichtsbehörden, wie die Datenschutzkonferenz (DSK), haben hierzu Orientierungshilfen veröffentlicht, die die Unterscheidung verdeutlichen. Dieser Beitrag zeigt, worin die rechtlichen Unterschiede liegen, wann welche Vorschriften gelten – und wie sich Live-Webcams datenschutzkonform betreiben lassen. Für ein grundlegendes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und Grenzen der Videoüberwachung kann auch dieser Artikel hilfreich sein.
DSGVO & personenbezogene Daten
Abb.1: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – das Herzstück des Datenschutzes in Europa und Deutschland. Ein Überblick über die wichtigsten Vorschriften und deren Relevanz für Live-Webcams.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) greift immer dann, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, also Informationen, die eine natürliche Person direkt oder indirekt identifizierbar machen (z. B. Gesichter, Kleidung, Bewegungsmuster). Dies kann auch bei Live-Webcams vorkommen, etwa wenn Personen im Nahbereich der Kamera auftreten.
Sobald dies der Fall ist, gelten die Grundsätze der DSGVO:
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) (Art. 32 DSGVO)
Eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Art. 6 DSGVO) , z. B. Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a),
Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f), sofern keine entgegenstehenden Interessen der Betroffenen bestehen
Videoüberwachung öffentlicher Räume
Abb.2: Videoüberwachung im öffentlichen Raum: Sicherheit trifft strenge Regeln.
Videoüberwachung durch öffentliche Stellen oder Private im öffentlich zugänglichen Raum zu Sicherheits- oder Kontrollzwecken (z. B. in Bahnhöfen, Behörden, Shoppingcentern) unterliegt neben der DSGVO auch weiteren Vorschriften – insbesondere:
§ 4 BDSG für öffentliche Stellen
Landesdatenschutzgesetze (je nach Bundesland)
ggf. dem Polizeirecht oder dem Hausrecht
Ziel ist hier nicht die Präsentation, sondern Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Eigentumsschutz.
Fazit: Eine öffentlich zugängliche Webcam mit touristischer Zielsetzung (z. B. Strandkamera) ist keine Videoüberwachung im Sinne des BDSG. Dennoch kann sie personenbezogene Daten verarbeiten – und dann greift ausschließlich die DSGVO. Dies wird auch von den Datenschutzaufsichtsbehörden in ihren Stellungnahmen zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen bestätigt.
Wann ist eine Webcam DSGVO-relevant?
Nicht jede Live-Webcam ist automatisch ein datenschutzrechtliches Risiko. Relevanz entsteht erst, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
Erkennbare Personen im Bild (z. B. in Nahaufnahme oder durch typische Kleidung)
Aufnahmen mit Personenbezug, z. B. Fenster, Terrassen, Schaufenster
Speicherung von Videodaten über den Livestream hinaus (z. B. für Zeitraffer, Archivzwecke)
Wenn hingegen lediglich nicht identifizierbare Landschaftsbilder ohne Speicherung gezeigt werden, besteht keine DSGVO-Relevanz, da keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden (Die genaue Einordnung und die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Videoüberwachung werden von den Landesdatenschutzbeauftragten detailliert erläutert.)
DSGVO-Vorgaben bei Live-Webcams – das ist zu beachten
Abb.3: Personen auf Live-Webcams? Dann gelten strikte DSGVO-Vorgaben!
Rechtsgrundlage: Einwilligung oder berechtigtes Interesse
Wenn Personen klar erkennbar und identifizierbar sind, ist in der Regel eine Einwilligung erforderlich. Diese ist bei öffentlich zugänglichen Webcams kaum praktisch umsetzbar, daher muss auf Anonymisierung oder Unkenntlichmachung zurückgegriffen werden.
Alternativ kann ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO geltend gemacht werden – etwa zur touristischen Bewerbung eines Orts – sofern keine überwiegenden Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
Um Live-Webcams datenschutzkonform zu betreiben, sind verschiedene Vorgaben der DSGVO zu berücksichtigen. Die detaillierten Anforderungen und Empfehlungen hierzu sind in der Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen der Datenschutzkonferenz (DSK) zusammengefasst und werden auch von Experten wie Dr. Datenschutz ausführlich beschrieben.
Datenminimierung
Die Kamera sollte so eingestellt sein, dass so wenig personenbezogene Informationen wie möglich erfasst werden. Dazu gehören:
Einsatz von Weitwinkel oder Distanzperspektive
Vermeidung von Nahaufnahmen oder Personenansammlungen
Wahl neutraler Bildausschnitte ohne Wohnbereiche
Transparenz & Information
Die Website sollte Nutzer klar darauf hinweisen, dass eine Live-Webcam aktiv ist. Das geht z. B. durch:
sichtbaren Hinweistext direkt am Livestream
Hinweis auf Datenschutzmaßnahmen (z. B. Anonymisierung)
Datenschutzerklärung mit Angabe aller Verarbeitungsvorgänge
Keine Speicherung ohne klaren Zweck
Wenn keine Speicherung erfolgt und das Bildmaterial nur temporär im Stream sichtbar ist, gelten erleichterte Bedingungen. Wird jedoch aufgezeichnet oder gespeichert, gelten zusätzliche Anforderungen:
klare Zweckbindung
zeitlich begrenzte Aufbewahrung
ggf. Kennzeichnungspflichten
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
Die Sicherheit der Verarbeitung ist Pflicht (Art. 32 DSGVO):
verschlüsselte Datenübertragung
passwortgeschützte Zugänge zum Kamerasystem
Zugriff nur für autorisierte Personen
Best Practices: So schützt livespotting die Privatsphäre
Abb.4: Anonymisierung für DSGVO-Konformität: So schützt unser blurred-Filter Personen auf Live-Webcams effektiv.
So funktioniert blurred in der Praxis:
Der blurred-Filter erkennt automatisch Gesichter sowie Körperumrisse von Spaziergänger:innen und Fahrradfahrer:innen – und anonymisiert diese in Echtzeit. Im folgenden Livestream aus Cuxhaven-Döse kannst du sehen, wie Personen im Bild automatisch in Echtzeit anonymisiert werden – ganz ohne manuelles Zutun.
livespotting blurred aktiv in Cuxhaven-Döse
Automatisierte Anonymisierung mit „blurred“
Mit der Funktion blurred bietet livespotting eine technische Lösung zur Echtzeit-Anonymisierung. Die Software erkennt und verschleiert automatisch:
Gesichter
Kfz-Kennzeichen
sonstige identifizierbare Merkmale
Dadurch werden Livebilder datenschutzfreundlich, ohne dass manuelle Eingriffe nötig sind.
Kameraausrichtung
Schon bei der Planung sollte der Kamerawinkel so gewählt werden, dass keine Nahaufnahmen von Personen erfolgen und private Bereiche nicht im Bild sind.
Klare Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung sollte Folgendes beantworten:
Werden personenbezogene Daten erfasst oder gespeichert?
Wird das Bildmaterial archiviert oder weiterverarbeitet?
Welche Rechte haben betroffene Personen?
AV-Vertrag mit Dienstleistern
Werden Webcams von externen Anbietern gehostet oder verarbeitet, ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV)nach Art. 28 DSGVO erforderlich.
🔒 Datenschutz made in Germany – Die blurred-Technologie von livespotting erfüllt höchste Standards nach DSGVO
Fazit: Live-Webcams rechtssicher betreiben – mit dem richtigen Rahmen
Live-Webcams sind ein nützliches Instrument für Öffentlichkeitsarbeit, Tourismus und Standortmarketing. Entscheidend ist jedoch die konsequente Beachtung der DSGVO, insbesondere der Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung, wenn personenbezogene Daten betroffen sind. Webcams, die keine identifizierbaren Daten liefern und nichts speichern, fallen nicht unter die DSGVO – sobald Personen erkennbar sind, ist ein datenschutzkonformer Betrieb Pflicht.
Mit der richtigen Technik – wie der blurred-Funktion von livespotting – sowie transparenten Informationen und organisatorischen Schutzmaßnahmen lässt sich ein rechtssicherer Livebetrieb einfach umsetzen. Die konsequente Umsetzung dieser Vorgaben schützt nicht nur die Privatsphäre der Betroffenen, sondern bewahrt Betreiber auch vor rechtlichen Risiken und potenziellen Bußgeldern.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Was ist eine HD Live Webcam?
Eine HD Live Webcam ist eine Kamera, die in hoher Auflösung Bilder oder Videos in Echtzeit über das Internet überträgt. Sie wird häufig genutzt, um Sehenswürdigkeiten, Plätze oder Landschaften live zu präsentieren – beispielsweise in Urlaubsregionen oder an Küstenorten.
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Warum ist Datenschutz bei der Nutzung von Live-Webcams wichtig?
Live-Webcams können personenbezogene Daten erfassen – zum Beispiel, wenn Passant:innen erkennbar ins Bild laufen. In solchen Fällen gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie schreibt vor, dass solche Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen, etwa mit Einwilligung oder nach vorheriger Anonymisierung.
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Was ist die DSGVO und wie betrifft sie Live-Webcams?
Die DSGVO ist eine EU-Verordnung, die den Schutz personenbezogener Daten regelt. Sie gilt auch für Unternehmen oder Organisationen, die eine Webcam betreiben – sobald Menschen im Bild sind und identifizierbar wären. Dann gelten Anforderungen wie Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung und ggf. die Einwilligung der betroffenen Personen.
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Welche Anforderungen müssen Betreiber von Live-Webcams gemäß der DSGVO erfüllen?
Betreiber müssen sicherstellen, dass:
– keine unnötigen oder identifizierbaren Daten erhoben werden (Datenminimierung)
– gegebenenfalls die Einwilligung erkennbarer Personen eingeholt wird
– Nutzer:innen über die Datenverarbeitung informiert werden (z. B. per Datenschutzerklärung)
– geeignete technische Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung und Zugangsbeschränkungen umgesetzt sind
– Aufzeichnungen nur mit klarer Zweckbindung und Zeitgrenze erfolgen
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Wie funktioniert die blurred-Funktion zur Anonymisierung in Live-Webcams?
Die blurred-Funktion von livespotting erkennt Gesichter, Kfz-Kennzeichen und andere personenbezogene Merkmale automatisch im Bild und macht sie in Echtzeit unkenntlich. Dadurch wird verhindert, dass Personen identifizierbar sind – ein einfacher Weg zur DSGVO-konformen Nutzung von Webcams.
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Muss ich die Einwilligung von Personen einholen, wenn sie auf einer Webcam zu sehen sind?
Ja, wenn Personen klar erkennbar sind. In der Praxis ist es jedoch kaum möglich, auf öffentlichen Plätzen die Einwilligung jeder Person einzuholen. Deshalb empfiehlt livespotting die Nutzung von Anonymisierungstechniken wie der blurred-Funktion oder die Wahl eines möglichst neutralen Bildausschnitts.
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Wie kann ich sicherstellen, dass meine Live-Webcam DSGVO-konform ist?
Folgende Maßnahmen helfen:
– Kamera so ausrichten, dass keine identifizierbaren Personen im Fokus sind
– blurred-Funktion aktivieren, um Gesichter automatisch zu anonymisieren
– Datenschutzerklärung mit allen nötigen Informationen bereitstellen
– keine Speicherung ohne Zweck und Zeitrahmen
– ggf. Rücksprache mit einem Datenschutzbeauftragten halten
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Können Live-Webcams auch in privaten Bereichen eingesetzt werden?
Ja, aber hier gelten striktere Anforderungen. In privaten Bereichen (z. B. in Innenräumen, auf Balkonen oder in Geschäften) sind Personen oft gut erkennbar. Dann ist die Einwilligung der betroffenen Personen zwingend erforderlich – oder es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Identifizierbarkeit auszuschließen.
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Was passiert, wenn ich gegen die DSGVO verstoße?
Ein Verstoß kann ernsthafte Konsequenzen haben: Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes sind möglich. Dazu kommen mögliche Reputationsschäden und zivilrechtliche Klagen. Es lohnt sich daher, auf eine datenschutzkonforme Umsetzung zu achten.
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Wie lange dürfen Webcam-Aufnahmen gespeichert werden?
Personenbezogene Daten dürfen laut DSGVO nur so lange gespeichert werden, wie es für den festgelegten Zweck notwendig ist. Die Speicherdauer muss vorab definiert und in der Datenschutzerklärung angegeben werden. Ist kein Speicherzweck vorhanden, sollte die Kamera ausschließlich live streamen.
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Was ist der Unterschied zwischen einer öffentlichen und einer privaten Webcam in Bezug auf Datenschutz?
Öffentliche Webcams (z. B. am Strand oder auf einem Marktplatz) erfassen meist größere Flächen. Die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Personen klar erkennbar sind, ist oft gering – dennoch sind Datenschutzmaßnahmen wie Anonymisierung wichtig.
Private Webcams (z. B. an Eingängen, in Geschäften oder auf Firmengeländen) erfassen oft Nahbereiche, in denen Personen identifizierbar sind. Hier gelten strengere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Einwilligung und Zweckbindung.
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Wie kann ich die blurred-Funktion aktivieren?
Die blurred-Funktion von livespotting nutzt eine standortabhängig trainierte KI, um Gesichter und andere personenbezogene Merkmale automatisch zu erkennen und zu verschleiern.
Damit die Funktion zuverlässig arbeitet, muss zunächst ausreichend Videomaterial gesammelt und ausgewertet werden, um die künstliche Intelligenz auf die spezifische Kameraperspektive, Lichtverhältnisse und Bewegungsszenarien zu trainieren.
Die Aktivierung erfolgt daher nicht sofort, sondern erst nach erfolgreicher Trainingsphase. livespotting übernimmt diesen Prozess in enger Abstimmung mit dem Betreiber. Bei Fragen oder für die Einrichtung unterstützt das livespotting-Supportteam.
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Was ist der Unterschied zwischen der DSGVO und den Gesetzen zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum?
Die DSGVO gilt immer dann, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden – also auch bei Live-Webcams, wenn Personen im Bild identifizierbar sind.
Die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen (z. B. Polizei, Städte oder Behörden) wird zusätzlich durch § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und ggf. landesrechtliche Regelungen geregelt. Diese Überwachung dient meist der Gefahrenabwehr, Sicherheit oder Ordnung – nicht der Präsentation von touristischen Orten.