• Datenschutz
  • DSGVO und Livecams

    Wir klären auf! DSGVO, Livecams, Webcams und Live-Streaming

    DSGVO und Livecams

    Seit dem 25.05.2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung DSGVO nach 2-jähriger Übergangsphase nun aktiv. Dieser Artikel möchte ein wenig Licht in das Dunkel der vielen Missverständnisse im Zusammenhang DSGVO mit Webcams bringen.

    Die Europäischen Union hat mit der DSGVO neue Regelungen für den Datenschutz festgelegt. Die DSGVO soll die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Nutzerdaten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen regeln und den Benutzern dadurch mehr Kontrolle über ihre Daten geben.

    Fast jeder von uns hat eine Aufforderung bekommen einen Newsletter noch einmal zu bestätigen — obwohl dieser schon vor Jahren durch Opt-in bestätigt wurde!? Es gab in den letzten Monaten skurrile Auswüchse, die zeigen, wie groß die Unsicherheit im Zusammenhang mit der DSGVO ist.

    In Österreich wurden Türklingelschilder demontiert — Fotografen denken, sie dürfen keine Fotos mehr machen — in der Bäckerei nebenan soll es DSGVO Probleme geben. Sehr lesenswert ist in diesem Zusammenhang auch ein Artikel auf heise.de über „Das Absurditätenkabinett der DSGVO‟.

    Präzedenzfälle schaffen

    Viele Punkte in der Interpretation der DSGVO werden sich erst in den nächsten Jahren zeigen. Es werden Urteile gefällt und die Gerichte schaffen Präzedenzfälle, an denen sich rechtskräftig orientiert werden kann.

    Abb.1 Überwachungskameras im Stadtjungle.
    Livespotting ist der freundliche Webcamprovider nicht nur für Stadtmarketing und Tourismusdestinatione.

    Was sind personenbezogene Daten?

    Im Zusammenhang mit der DSGVO sprechen wir von sog. „personenbezogenen Daten”. Diese Daten sind Angaben über eine bestimmte oder eine bestimmbare Person. Der Begriff entstammt dem Datenschutzrecht. Die Datenschutzgesetze der deutschsprachigen Staaten definieren den Begriff jedoch unterschiedlich. In Deutschland fallen nur die Daten einer natürlichen Person unter die gesetzliche Definition, während beispielsweise in der Schweiz, in Österreich, Luxemburg und Dänemark auch die Daten juristischer Personen in den Schutzbereich der entsprechenden Gesetze einbezogen sind.

    Daten sind personenbezogen, wenn sie eindeutig einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet sind oder diese Zuordnung zumindest mittelbar erfolgen kann. Im zweiten Fall spricht man auch von personenbeziehbaren Daten. Die Eigenschaft der natürlichen Person entfällt nicht allein deshalb, weil die Person als Unternehmer (etwa Einzelunternehmer) handelt.

    Beispiele für personenbezogene Daten:

    • Augenfarbe: Klaus Mustermann hat blaue Augen.
    • PKW: Erika Mustermann besitzt einen VW Golf.
    • Geburtsort: Der erste Kanzler der Bundesrepublik Deutschland war gebürtiger Kölner.

    Im ersten Beispiel wird die Angabe hat blaue Augen der Person Klaus Mustermann zugeordnet. Die Angabe hat blaue Augen wird dadurch zu einer personenbezogenen Information. (Im Regelfall wird die Gesamtinformation Klaus Mustermann hat blaue Augen. als personenbezogene Angabe angesehen.)

    Im zweiten Beispiel ist besitzt einen VW Golf. die personenbezogene Information. Personenbezogene Daten müssen also nicht zwangsläufig ein körperliches Merkmal der Person sein. Es genügt ein Bezug zwischen der Person und einer Sache, einer anderen Person, einem Ereignis, einem Sachverhalt.

    Im dritten Beispiel ist die Person, auf die sich die Angabe gebürtiger Kölner bezieht, zwar nicht namentlich genannt. Sie ist jedoch bestimmbar, da allgemein bekannt ist, dass Konrad Adenauer der erste Kanzler der Bundesrepublik Deutschland war.

    DSGVO-konforme automatische Anonymisierung für Live-Streams mit Netzwerkkameras.

    Die Unsicherheit macht auch keinen Halt vor Betreibern von Webcams. Diverse Systeme wurden zunächst aus Angst vor hohen Geldstrafen und Unwissenheit abgestellt (http://webcam.endes.ch). Es wird bereits von einem „Webcamsterben‟ gesprochen (https://twitter.com/MVWebcam)

    In den letzten Monaten ist zu beobachten, dass regelmäßig „Datenschutz‟ und „DSGVO” verwechselt wird. Soweit man bisher sagen kann — ohne rechtskräftige Urteile bietet sich viel Interpretationsspielraum — haben Webcams wenig mit der DSGVO zu tun. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einem Webcam-Standbild oder einem flüssigen Livestream.

    Missachtet ein Betreiber einer Webcam Personenrechte im Bild, war dies auch schon vor dem 25.05.2018, dem Starttermin der DSGVO, ein Verstoß gegen den Datenschutz, nicht jedoch gegen die DSGVO.

    Die Dinge ändern sich, sobald eine Gesichts- oder Nummernschilderkennung mit Datenbanken verbunden und die Bilder gespeichert und ausgewertet werden. Hier befinden wir uns im Bereich der Videoüberwachung. Aktuell werden solche Maßnahmen in Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen und/oder an kritischer Infrastruktur (z.B. am Züricher Flughafen) durchgeführt.

    Die Regelungen zur Videoüberwachung sind in den Ländern der Europäischen Union definiert. Auch Webcams werden hier adressiert.

    DSGVO konform für Ihre IP-Cam mit Livestreaming von livespotting.

    Regelung in Deutschland

    In Deutschland ist die Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen seit dem 14.2.2014 geregelt. Es heißt hier im Punkt 3.1 in dem 20-seitigen Dokument zur Regelung der Videoüberwachung:

    Problematisch ist dabei, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei einer Live-Übertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Für zufällig von der Kamera erfasste Personen besteht daher ein großes Risiko, das durch die steigende Qualität und die einfache Möglichkeit der technischen Vervielfältigung und Bearbeitung der Aufnahmen noch erhöht wird. Der Einsatz einer Webcam ist nur dann datenschutzrechtlich unbedenklich, sofern auf den aufgenommenen Bildern – etwa aufgrund der Kamerapositionierung, fehlender Zoom-Möglichkeiten oder niedriger Auflösung – Personen oder Kfz- Kennzeichen nicht erkannt werden können.

    Regelung in der Schweiz

    Für die Schweiz heißt es auf der offiziellen Seite der Schweizer Behörden:

    Enthalten die abrufbaren Bilder keine Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen, sind keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken einzuwenden. Falls es jedoch möglich ist, Personen zu bestimmen, liegt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. e DSG vor. Bestimmbar ist eine Person auch dann, wenn sie zwar durch ihre Daten nicht eindeutig identifiziert wird, aus den Umständen, das heisst aus dem Kontext einer Information (z.B. Gegenstände, Kleidung, Fahrzeuge etc.) aber auf sie geschlossen werden kann.

    Regelung für Österreich

    In Österreich heisst es auf den Behördenseiten:

    Typischerweise liegt auch keine Videoüberwachung im eigentlichen Sinn vor, da Zweck des Filmens nicht das Festhalten von Sachbeschädigungen oder von Angriffen auf Personen ist. Meist werden die gefilmten Bilder (Daten) zwecks Information über die jeweiligen Verhältnisse am gefilmten Ort (z.B. Wetter, Kundenfrequenz, Verkehrsaufkommen etc.) ins Internet gestellt, was datenschutzrechtlich einer Übermittlung der Daten an die Öffentlichkeit gleichzuhalten ist. Eine solche Veröffentlichung ist ohne besondere Rechtsgrundlage (z.B. Zustimmung aller Betroffenen) nicht zulässig.

    Mit DSGVO haben die Regelungen der Länder wenig zu tun — Es geht um Datenschutz und Videoüberwachung

    Das Livespotting-Team verfügt über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Webcams und Datenschutz. Wir stellen die Kameras unserer Kunden kostenlos so ein, dass Sie datenschutzkonform sind. Grundsätzlich raten wir jedem Betreiber einer Webcam, der sich unsicher fühlt, aktiv den Kontakt zum Datenschützer zu suchen und die Kamera prüfen zu lassen. Wir geben gerne unsere Einschätzung zu Ihrer Webcam ab, bevor der Weg zum Datenschützer erfolgt. Einen Rechtsbeistand können wir jedoch nicht ersetzen.

    Sollte sich jemand trotz datenschutzkonformer Webcam gestört fühlen, empfehlen wir eine Lösung zur Güte zu suchen.

    Entwarnung zur DSGVO

    Bei erstmaligen Verstößen gegen die DSGVO wird die Datenschutzbehörde generell eine Verwarnung und nicht sofort eine Strafe verhängen. Betroffene Parteien können reagieren um Schlimmeres zu vermeiden. Sollte dennoch eine Geldbuße verhängt werden, wird diese verhältnismäßig sein.

    DSGVO Witz auf Twitter. #madeforlive

    Weiterführende Informationen zum Thema DSGVO und Datenschutz im Zusammenhang mit Videoüberwachung

    EU-Datenschutz: DSGVO für Verbraucher
    DSGVO – Das sollten Sie über die Datenschutz-Grundverordnung wissen
    DSGVO Abmahnungen: Ein paar Worte zu Halb- und Unwahrheiten
    Erste Abmahnungen wegen DSGVO bereits verschickt: So verhalten Sie sich richtig
    Werbung mit Webcams: Personen dürfen nicht erkennbar sein

    Datenschutzbehörden

    DE: Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit https://www.bfdi.bund.de/
    CH: Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB): https://www.edoeb.admin.ch/
    AT: Österreichische Datenschutzbehörde: https://www.dsb.gv.at/

    Quellen
    Personen bezogene Daten: Wikipedia
    Regelungen Videoüberwachung Deutschland
    Regelungen Videoüberwachung Schweiz
    Regelungen Videoüberwachung Österreich
    DSGVO Text

    Als Webcam Provider bieten wir alle Dienstleistungen rundum Destinationsmarketing für Tourismus und Freizeitindustrie.

    Beratung gewünscht?

    +49 (0)431 55 68 34 20 oder Rückruf vereinbaren